AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Fitnessverträge zwischen der Hochkogel 1 – Das Gym KG, etabliert in der Hochkogelstraße 1, 5722 Niedernsill (im Folgenden „Fitnessstudiobetreiber“) und den Mitgliedern über die Nutzung des Fitnessstudios Hochkogel 1 – Das Gym.
1.2. Fitnessstudio ist die Filiale bzw. die Filialen des Fitnessstudiobetreibers, zu deren Betretung und Benutzung das Mitglied berechtigt ist.
1.3. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit dem Fitnessstudiobetreiber abgeschlossenen Mitgliedsvertrages zur Betretung und Benutzung des Fitnessstudios berechtigt sind.
1.4. Diese AGB sind im Eingangsbereich des Fitnessstudios ausgehängt und werden jedem Mitglied bei Vertragsschluss mitgegeben.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Mitgliedsvertrag zwischen dem Fitnessstudiobetreiber und dem Mitglied kommt durch Unterfertigung des Mitgliedsvertrages im Fitnessstudio zustande. Werden zwischen dem Mitglied und dem Fitnessstudiobetreiber im Mitgliedsvertrag einzelvertragliche Regelungen vereinbart, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen, so gehen die im Mitgliedsvertrag getroffenen Bestimmungen den AGB vor. Die übrigen Regelungen in den AGB, die den einzelvertraglichen Bestimmungen nicht widersprechen, bleiben weiterhin aufrecht.
2.2. Bei Vertragsabschluss ist dem Mitglied eine Kopie des Mitgliedsvertrages zu übergeben.
3. Leistungsumfang
3.1. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
4. Nutzung des Fitnessstudios
4.1. Zutrittsgewährung
4.1.1. Jedes Mitglied ist zur Betretung und Nutzung des Fitnessstudios und dessen Einrichtungen während der Öffnungszeiten gemäß Punkt 5. und nach Maßgabe des Mitgliedsvertrages berechtigt.
4.1.2. Jedes Mitglied erhält bei Vertragsschluss eine Zutrittsberechtigung in Form eines Chips oder Berechtigungscodes. Die Zutrittsberechtigung ist nicht übertragbar. Jede unbefugte Weitergabe der jeweiligen Zutrittsberechtigung ist untersagt. Jedes Mitglied hat die jeweilige Zutrittsberechtigung sorgfältig zu verwahren. Jeder Verlust sowie jede Beschädigung ist dem Fitnessstudiobetreiber unverzüglich zu melden. Die in Verlust geratene bzw. beschädigte Zutrittsberechtigung verliert mit Ausstellung der neuen jeweiligen Zutrittsberechtigung ihre Gültigkeit. Als Pfand für den dem Mitglied übergebenen Chip verlangt der Fitnessstudiobetreiber einmalig € 20,-. Bei Verlust des Chips werden diese € 20,- vom Fitnessstudiobetreiber im gesetzlichen Rahmen einbehalten. Das Mitglied erhält für denselben Betrag als Pfand eine neue Zutrittsberechtigung in Form eines Chips.
4.1.3. Der Zutritt zum Fitnessstudio ist ausschließlich mit aufrechter Mitgliedschaft und durch Nutzung der jeweiligen Zutrittsberechtigung möglich.
4.1.4. Eine Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
4.1.5. Alkoholisierten Mitgliedern sowie Mitgliedern, die unter erkennbarem Einfluss von sonstigen Sucht- oder Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt für die Dauer der Beeinträchtigung verweigert werden.
4.1.6. Die Mitnahme von Waffen, Einnahme illegaler Sucht- und Betäubungsmittel sowie nicht zugelassener leistungssteigernder Mittel in den Räumlichkeiten des Fitnessstudios ist untersagt. Alkoholische Getränke sind ausschließlich im Bereich der Sitzmöglichkeiten/Eingangsbereich erlaubt.
4.1.7. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass Trainer, Betreuungs- und Aufsichtspersonen nicht während der gesamten Öffnungszeit im Fitnessstudio anwesend sind. Eine Einweisung in die Bedienung von Geräten oder Hilfestellung in dieser Zeit ist daher nicht möglich. Die Einweisung der Geräte wird bei Vertragsabschluss durch den Fitnessstudiobetreiber beim jeweiligen Mitglied durchgeführt.
4.2. Hygienevorschriften
4.2.1. Aus hygienischen Gründen ist die Betretung und Nutzung der Trainingsgeräte und Trainingsbereiche nur mit Sportkleidung und sauberen Sportschuhen mit abriebfreier Sohle gestattet. Das Mitglied hat weiters ein Handtuch mitzuführen, welches auf den Einrichtungen oder Matten unterzulegen ist, um Schweiß von diesen hintan zu halten.
4.2.2. Die Mitnahme oder der Verzehr von mitgebrachten Speisen ist untersagt.
4.2.3. Sämtliche Bereiche des Fitnessstudios sind sauber zu halten bzw. von den Mitgliedern so zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
4.2.4. Die Fitnessgeräte sind nach der Benutzung mit den dafür vorgesehenen Mitteln und Putztüchern von jedem Mitglied zu desinfizieren.
4.3. Sicherheitsvorschriften
4.3.1. Sämtliche Fitnessgeräte dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich bei Unkenntnis vor Verwendung eines Trainingsgerätes über die Anwendungshinweise und Bedienungsvorschriften zu informieren und diese bei Verwendung der Geräte zu beachten.
4.3.2. Mit jedem Mitglied wird beim Vertragsabschluss eine Sicherheitseinweisung auf alle Fitnessgeräte durchgeführt und mittels Unterschriftsleistung durch das Mitglied bestätigt.
4.3.3. Sämtliche Einrichtungen, Trainingsgeräte und Trainingsbereiche sind pfleglich und schonend zu behandeln.
4.3.4. Mitgebrachte Sachen sind ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Ablagekästen zu verstauen und Wertsachen zu versperren. Dafür sind in den Umkleidekabinen mittels Schlüssel versperrbare Kästen vorhanden und zu benutzen. Der Schlüssel wird vom Mitglied während der Trainingszeit einbehalten und beim Verlassen des Fitnessstudios am Kasten im Schloss steckend hinterlassen. Der Fitnessstudiobetreiber ist berechtigt, bei der Schließung des Fitnessstudios um 21:30 Uhr noch versperrte Kästen zu öffnen. Der Fitnessstudiobetreiber haftet nicht für das Abhandenkommen von liegen gelassenen Sachen, bei Diebstahl oder Einbruch in Ablagekästen durch andere Mitglieder.
4.4. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
4.4.1. Jedes Mitglied hat unnötigen Lärm, Belästigungen und jede Gefährdung von anderen Mitgliedern zu unterlassen.
4.4.2. Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen anderer Mitglieder ist nur nach deren vorheriger Einwilligung zulässig.
4.4.3. Im Falle von Verletzungen anderer Mitglieder ist jedes Mitglied angehalten, zumutbare Hilfeleistungsmaßnahmen zu setzen und Erste Hilfe zu leisten.
4.4.4. Stellt ein Mitglied die Gefährdung und Belästigung anderer Mitglieder trotz zweimaliger Ermahnung durch den Fitnessstudiobetreiber oder seine Mitarbeiter nicht ab, so kann dieses – ungeachtet des Rechts, den Vertrag gemäß Punkt 7.2. aufzulösen – an dem Tag, an dem die Belästigungs- oder Gefährdungshandlung gesetzt wurde, aus den Räumlichkeiten des Fitnessstudios verwiesen werden.
4.5. Sonstiges
4.5.1. Soweit es zur Einhaltung der in diesen AGB festgelegten Vorschriften erforderlich ist, aber auch um der Gefährdung oder Schädigung der Mitglieder vorzubeugen sowie um Belästigungen und Beeinträchtigungen der Gesundheit anderer Mitglieder hintanzuhalten, können der Fitnessstudiobetreiber und seine Mitarbeiter Verhaltensanweisungen erteilen, welchen Folge zu leisten ist.
4.5.2. Das Anbieten sowie die Abhaltung jeglicher selbstständiger Gewerbeausübung im Fitnessstudio, wie etwa entgeltlicher Coachings, Kurse oder sonstiger kostenpflichtiger Trainingseinheiten, bedarf voriger individueller Vereinbarung mit dem Fitnessstudiobetreiber.
4.5.3. Der Fitnessstudiobetreiber ist nicht verpflichtet, die psychische und physische Eignung eines Mitglieds zu überprüfen. Die gewählte Art, der Umfang und die Intensität des Trainings liegen in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitglieds. Es wird dringend empfohlen, das Training stets nach den individuellen körperlichen Fähigkeiten auszurichten und bei Auftreten von Beschwerden die Übungen abzubrechen und gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen.
4.5.4. Der Fitnessstudiobetreiber kann fallweise, unverbindlich und ohne hierzu verpflichtet zu sein, ein Beratungsgespräch mit Trainingsempfehlung durchführen. Allfällige Empfehlungen des Fitnessstudiobetreibers und seiner Mitarbeiter spiegeln die subjektive Einschätzung des Coaches wider; die Auswahl des entsprechenden Trainingsprogramms obliegt stets allein dem Mitglied und liegt in dessen eigenem Verantwortungsbereich. Ein Beratungsgespräch kann eine ärztliche oder therapeutische Beratung keinesfalls ersetzen. Auf die Abhaltung eines Beratungsgesprächs besteht kein Rechtsanspruch.
5. Öffnungszeiten
5.1. Die Öffnungszeiten werden vom Fitnessstudiobetreiber in den Räumlichkeiten deutlich sichtbar ausgehängt.
5.2. Geringfügige Änderungen der Öffnungszeiten sind zulässig, wenn sich dadurch die tägliche Öffnungszeit – im Vergleich zu den dem Fitnessvertrag zu Grunde liegenden Öffnungszeiten – um nicht mehr als eine Stunde ändert (z. B. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) und die wöchentliche Gesamtöffnungszeit dadurch nicht gemindert wird. Geplante Änderungen der Öffnungszeiten sind durch Aushang im Fitnessstudio zumindest vierzehn Tage vor Wirksamwerden zu verkünden.
6. Vorübergehende Schließung des Studios
6.1. Der Betreiber ist berechtigt, das Fitnessstudio aus wichtigen betrieblichen Gründen vorübergehend zu schließen. Hierzu zählen insbesondere Umbau- und Renovierungsarbeiten, Wartungsmaßnahmen, behördliche Anordnungen oder Fälle höherer Gewalt.
6.2. Vorübergehende Schließungen gemäß Absatz 6.1, die eine Dauer von insgesamt bis zu zwei Wochen pro Kalenderjahr nicht überschreiten, berechtigen das Mitglied weder zur Minderung der Mitgliedsbeiträge noch zur außerordentlichen Kündigung.
6.3. Übersteigt die Dauer der vorübergehenden Schließung insgesamt zwei Wochen pro Kalenderjahr, wird die Vertragslaufzeit automatisch um den Zeitraum verlängert, der über die zwei Wochen hinausgeht. Alternativ kann der Betreiber dem Mitglied eine entsprechende Gutschrift gewähren.
6.4. Der Betreiber wird die Mitglieder über geplante Schließungen rechtzeitig informieren, sofern dies möglich ist.
6.5. Gesetzliche Rechte der Mitglieder bleiben unberührt.
7. Entgelt
7.1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt (Mitgliedsbeitrag) ist jeweils am Tag des vereinbarten Vertragsbeginnes fortfolgend monatlich zur Zahlung fällig (Jahresabo). Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag veranlasst worden ist.
7.2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Fitnessstudiobetreiber berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Bei vom Mitglied verschuldeten Zahlungsrückständen (verschuldetem Zahlungsverzug) können darüber hinaus Betreibungskosten – soweit gesetzlich zulässig – geltend gemacht werden, sofern die Kosten zur Einbringung der Rückstände notwendig sowie zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen.
7.3. Der Mitgliedsbeitrag ist wertgesichert, wobei die Anpassungsmöglichkeit des Mitgliedsbeitrags nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preissenkungen adressiert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex. Als Bezugsgröße gilt die für den Monat des Vertragsschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Der sich neu ergebende Mitgliedsbeitrag ist kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. Festgehalten wird, dass eine erstmalige Anpassung des Mitgliedsbeitrags frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab Abschluss des Mitgliedsvertrags möglich ist. Nach diesem Zeitpunkt ist jede weitere Anpassung jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.
8. Vertragsdauer und (vorzeitige) Beendigung des Vertrages
8.1. Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsart sowie die jeweilige Mindestlaufzeit ergeben sich aus dem individuell abgeschlossenen Mitgliedsvertrag.
Monatsabo:
Das Monatsabo wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode gekündigt werden.
Jahresabo:
Das Jahresabo wird mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit und kann danach jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat gekündigt werden.
8.2. Außerordentliche Kündigung durch den Fitnessstudiobetreiber
Der Fitnessstudiobetreiber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn:
- das Mitglied mit der Zahlung trotz Nachfrist von zumindest 14 Tagen in Verzug ist;
- das Mitglied wiederholt und trotz Abmahnung gegen die Hausordnung verstößt;
- das Mitglied im Fitnessstudio eine gerichtlich strafbare Handlung setzt.
8.3. Aussetzung der Mitgliedschaft
Das Mitglied ist berechtigt, den Vertrag vorübergehend auszusetzen, wenn:
- es aufgrund von Krankheit oder Unfall länger als 30 Tage am Training gehindert ist; oder
- eine Schwangerschaft vorliegt.
Die Verhinderung ist durch geeignete Nachweise (z. B. ärztliches Attest) zu belegen. Für die Dauer der Aussetzung entfällt die Zahlungspflicht.
8.4. Allgemeines Kündigungsrecht
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.5. Form der Kündigung
Die Kündigung hat in Textform (z. B. per E-Mail oder schriftlich) zu erfolgen.
9. Datenschutz
9.1. Dem Fitnessstudiobetreiber sind die Geheimhaltung und der Schutz personenbezogener Daten seiner Mitglieder wichtig. Die Datenschutzerklärung des Fitnessstudiobetreibers ist im Fitnessstudio ausgehängt und jedes Mitglied bekommt diese bei Vertragsabschluss ausgehändigt.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Das Mitglied hat bei Abschluss des Mitgliedsvertrages wahrheitsgemäße Angaben über vertragsrelevante persönliche Daten zu machen. Das Mitglied hat dem Fitnessstudiobetreiber jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse, Bankverbindung, etc.) unverzüglich bekanntzugeben.
10.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der AGB im Übrigen unberührt.
10.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.